© ARTspectiva 2026
SATZUNG ARTspectiva e.V. (Finale konsolidierte Fassung V3.1 – mit Performance & allen Änderungen) § 1 Name, Sitz, Eintragung 1. Der Verein führt den Namen ARTspectiva. 2. Der Verein hat seinen Sitz in 70597 Stuttgart, Gr0ße Falterstr. 31/3 3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. § 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung zeitgenössischer Kunst, einschließlich performativer, interdisziplinärer und raumbezogener künstlerischer Ausdrucksformen, sowie deren Entwicklung, Vermittlung und kritische Auseinandersetzung. 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: • die Organisation und Durchführung von Ausstellungen und performativen Formaten, • künstlerische Projekte, Atelier-, Werkstatt- und Residenzformate, • Vorträge, Diskussions- und Vermittlungsveranstaltungen, • Publikationen sowie analoge und digitale Präsentationsformen, • Kooperationen mit Künstler:innen, Performer:innen, Kurator:innen, Institutionen und Initiativen im In- und Ausland. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO). 4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Mittelverwendung 1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Der Verein ist berechtigt, angemessene Honorare für künstlerische, kuratorische, organisatorische oder administrative Leistungen zu zahlen. Dies gilt auch für Vereinsmitglieder. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können werden: • natürliche Personen, • juristische Personen, • sonstige Zusammenschlüsse, die die Ziele des Vereins unterstützen. 2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag begründet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. 4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen durch deren Auflösung). 5. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss dem Verein mindestens drei Monate zuvor schriftlich erklärt werden. 6. Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn: • ein Mitglied den Vereinszwecken zuwiderhandelt oder • trotz schriftlicher Mahnung über zwei aufeinanderfolgende Jahre hinweg kein Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde. § 5 Mitgliedsbeiträge Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. § 6 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. der Kunstbeirat § 8 Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: • dem/der 1. Vorsitzenden • dem/der 2. Vorsitzenden • dem/der Schatzmeister:in • dem/der Schriftführer:in 2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 3. Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Vorstandssitzungen können in Präsenz, virtuell (z. B. per Videokonferenz) oder in hybrider Form stattfinden. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder zugeschaltet ist. § 9 Vertretung des Vereins 1. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (Vier-Augen-Prinzip). 2. Eine Einzelvertretungsbefugnis ist ausgeschlossen. § 10 Qualifizierte Vorstandsbeschlüsse Beschlüsse über • die Einsetzung oder Abberufung einer Geschäftsführung, • finanzielle Verpflichtungen von erheblicher Bedeutung, • langfristige Kooperationen, • den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Vorstandsmitglieder. (Die Konkretisierung finanzieller Schwellenwerte erfolgt in einer Geschäftsordnung.) § 11 Amtszeit des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. § 12 Geschäftsführung 1. Der Vorstand kann zur Unterstützung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführung einsetzen. 2. Die Geschäftsführung ist nicht vertretungsberechtigt und unterliegt den Weisungen des Vorstands. 3. Aufgaben, Zuständigkeiten und Berichtswege werden in einer Geschäftsordnung geregelt. § 13 Ausschüsse 1. Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen. 2. Ausschüsse werden ausschließlich projektbezogen und zeitlich befristet eingesetzt. 3. Aufgabenbereich, Zusammensetzung und Dauer werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt. 4. Ausschüsse haben ausschließlich beratende Funktion. Entscheidungs- oder Vertretungsbefugnisse stehen ihnen nicht zu. § 14 Kunstbeirat 1. Der Kunstbeirat hat ausschließlich beratende Funktion. 2. Er unterstützt den Vorstand in künstlerischen und kuratorischen Fragen. 3. Entscheidungs- oder Vertretungsbefugnisse stehen dem Kunstbeirat nicht zu. 4. Die Mitglieder des Kunstbeirats werden vom Vorstand berufen und abberufen. § 15 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere: • die Wahl und Abberufung des Vorstands für die Dauer von zwei Jahren, • die Entlastung des Vorstands, • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, • Beschlüsse über Satzungsänderungen, • Beschlüsse über die Auflösung des Vereins. 3. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen. 4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. § 16 Niederschriften Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind Protokolle anzufertigen, die mindestens die gefassten Beschlüsse enthalten und vom/von der Schriftführer:in zu unterzeichnen sind. § 17 Auflösung und Vermögensbindung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich Kunst und Kultur zu verwenden hat. § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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SATZUNG ARTspectiva e.V. (Finale konsolidierte Fassung V3.1 – mit Performance & allen Änderungen) § 1 Name, Sitz, Eintragung 1. Der Verein führt den Namen ARTspectiva. 2. Der Verein hat seinen Sitz in 70597 Stuttgart, Gr0ße Falterstr. 31/3 3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. § 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung zeitgenössischer Kunst, einschließlich performativer, interdisziplinärer und raumbezogener künstlerischer Ausdrucksformen, sowie deren Entwicklung, Vermittlung und kritische Auseinandersetzung. 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: • die Organisation und Durchführung von Ausstellungen und performativen Formaten, • künstlerische Projekte, Atelier-, Werkstatt- und Residenzformate, • Vorträge, Diskussions- und Vermittlungsveranstaltungen, • Publikationen sowie analoge und digitale Präsentationsformen, • Kooperationen mit Künstler:innen, Performer:innen, Kurator:innen, Institutionen und Initiativen im In- und Ausland. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO). 4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Mittelverwendung 1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Der Verein ist berechtigt, angemessene Honorare für künstlerische, kuratorische, organisatorische oder administrative Leistungen zu zahlen. Dies gilt auch für Vereinsmitglieder. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können werden: • natürliche Personen, • juristische Personen, • sonstige Zusammenschlüsse, die die Ziele des Vereins unterstützen. 2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag begründet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. 4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen durch deren Auflösung). 5. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss dem Verein mindestens drei Monate zuvor schriftlich erklärt werden. 6. Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn: • ein Mitglied den Vereinszwecken zuwiderhandelt oder • trotz schriftlicher Mahnung über zwei aufeinanderfolgende Jahre hinweg kein Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde. § 5 Mitgliedsbeiträge Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. § 6 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. der Kunstbeirat § 8 Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: • dem/der 1. Vorsitzenden • dem/der 2. Vorsitzenden • dem/der Schatzmeister:in • dem/der Schriftführer:in 2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 3. Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Vorstandssitzungen können in Präsenz, virtuell (z. B. per Videokonferenz) oder in hybrider Form stattfinden. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder zugeschaltet ist. § 9 Vertretung des Vereins 1. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (Vier-Augen-Prinzip). 2. Eine Einzelvertretungsbefugnis ist ausgeschlossen. § 10 Qualifizierte Vorstandsbeschlüsse Beschlüsse über • die Einsetzung oder Abberufung einer Geschäftsführung, • finanzielle Verpflichtungen von erheblicher Bedeutung, • langfristige Kooperationen, • den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Vorstandsmitglieder. (Die Konkretisierung finanzieller Schwellenwerte erfolgt in einer Geschäftsordnung.) § 11 Amtszeit des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. § 12 Geschäftsführung 1. Der Vorstand kann zur Unterstützung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführung einsetzen. 2. Die Geschäftsführung ist nicht vertretungsberechtigt und unterliegt den Weisungen des Vorstands. 3. Aufgaben, Zuständigkeiten und Berichtswege werden in einer Geschäftsordnung geregelt. § 13 Ausschüsse 1. Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen. 2. Ausschüsse werden ausschließlich projektbezogen und zeitlich befristet eingesetzt. 3. Aufgabenbereich, Zusammensetzung und Dauer werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt. 4. Ausschüsse haben ausschließlich beratende Funktion. Entscheidungs- oder Vertretungsbefugnisse stehen ihnen nicht zu. § 14 Kunstbeirat 1. Der Kunstbeirat hat ausschließlich beratende Funktion. 2. Er unterstützt den Vorstand in künstlerischen und kuratorischen Fragen. 3. Entscheidungs- oder Vertretungsbefugnisse stehen dem Kunstbeirat nicht zu. 4. Die Mitglieder des Kunstbeirats werden vom Vorstand berufen und abberufen. § 15 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere: • die Wahl und Abberufung des Vorstands für die Dauer von zwei Jahren, • die Entlastung des Vorstands, • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, • Beschlüsse über Satzungsänderungen, • Beschlüsse über die Auflösung des Vereins. 3. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen. 4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. § 16 Niederschriften Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind Protokolle anzufertigen, die mindestens die gefassten Beschlüsse enthalten und vom/von der Schriftführer:in zu unterzeichnen sind. § 17 Auflösung und Vermögensbindung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich Kunst und Kultur zu verwenden hat. § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.